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(>§ 1572 ff im Kontext) 1. Wenn G krankheitsbedingt vollständig erwerbsunfähig ist: Dann ist die Anspruchsgrundlage allein § 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Bedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht ist; für § 1573 II BGB (dazu) ist dann kein Raum, BGH DRsp 2009/1894 = FamRZ 2009,406 = NJW 2009,989. Wenn G vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich der Anspruch ausschließlich aus § 1572 BGB; ein konkurrierender Anspruch aus § 1573 II BGB (dazu) kommt nur bei teilweiser Erwerbshinderung in Betracht, BGH DRsp 2010/7720 = FamRZ 2010,869 = NJW 2010,2056 [15]. Ein Anspruch aus § 1572 BGB kann durch Zeitablauf in einen Anspruch aus § 1571 BGB (dazu) übergehen, BGH DRsp 2014/9125 = NJW 2014,2192 = FamRZ 2014,1276 [17]. 2. Wenn G krankheitsbedingt teilweise erwerbsunfähig ist (>Gegeben?): a. Gesetzeslage: ".. soweit von ihm .. wegen Krankheit [dazu] eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" (§ 1572 BGB). [...]
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