(>§ 180 FamFG im Kontext) 2. / 3. Wann kann zugestimmt werden? / Sind Zusätze möglich? 1. Formvorschriften: a. Wie ist die Zustimmung zu erklären? (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden" (§ 1597 I BGB). (ab) Bedeutung: Erforderliche Zustimmungserklärungen sind öffentlich zu beurkunden: >Dazu. Dies gilt auch hinsichtlich etwa erforderlicher Erklärungen des gesetzlichen Vertreters. Ggf. ist vorher der Wahrheitsgehalt der Zustimmung zu prüfen: >Dazu. (b) Genügt auch gerichtliche Protokollierung? (ba) Gesetzeslage: (baa) Zustimmung der Mutter (dazu): (baaa) Ab 1.9.2009 (dazu): "Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden" (§ 180 S.1 FamFG). (baab) Früher: "Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der [...]