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(>Besteht Anspruch auf ein Verzeichnis? / >Wenn ein Verzeichnis vorliegt) (>Beweislast-Grds. beim Güterrecht) (>§ 1377 im Kontext) 1. Welche Vermutungen sind zu beachten? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt" (§ 1377 III BGB). (b) Was bedeutet das? Wenn kein Verzeichnis existiert, wird vermutet, dass beide Parteien keinerlei Anfangsvermögen hatten, BGH DRsp 2002/4429 = FamRZ 2002,606. Das Anfangsvermögen wird jeweils mit Null vermutet, OLG Hamburg DRsp 2015/187 = FamRZ 2015,749. (c) Was wäre dann darzulegen? Wer eigenes Anfangsvermögen vortragen will (was wichtig ist, weil der eigene Zugewinn gesenkt würde, § 1373 BGB >Text), ist dafür voll darlegungs- und beweispflichtig, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17026 = FamRZ 1999,175, OLG Brandenburg DRsp 2007/10471. Zur Widerlegung der Vermutung (des Fehlens von Anfangsvermögen) ist für den [...]
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