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(>Besteht Anspruch auf ein Verzeichnis? / >Wie wäre die Situation ohne Verzeichnis?) (>§ 1377 im Kontext) 1. Welche Wirkung hat das Verzeichnis? a. Gesetzeslage: "Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam im einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist" (§ 1377 I BGB). b. Bedeutung: Vermögen, das in einem gemeinsam aufgenommenen Verzeichnis aufgeführt ist, wird als vorhanden (und ggf. zutreffend bewertet) vermutet. Dies gilt auch für unechtes (dazu) Anfangsvermögen, sofern es im Verzeichnis enthalten ist. 2. Was ist dann darzulegen/ zu beweisen? a. Grundsatz: Zur Darlegung eigenen Anfangsvermögens genügt es, dass das Verzeichnis als solches dargelegt wird. b. Ist eine vom Verzeichnis abweichende Darlegung möglich? (a) Kann das Nichtvorhandensein aufgeführter [...]
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