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(>Grundsätze / >Wie zu bewerten? / >Oder gehören sie in den Versorgungsausgleich?) 1. Kommt es darauf an, ob Renten- oder Kapitalleistung vereinbart ist? Ob eine Rente oder eine Kapitalleistung vereinbart ist, ist - anders als im Versorgungsausgleich (dazu) - für die Beurteilung als vermögenswerte Position an sich unerheblich, BGH DRsp 1993/853 = FamRZ 1992,411 = NJW 1992,1103. Aber soweit die Versicherung dem Versorgungsausgleich unterliegt, kann sie wegen dessen Vorrangs (dazu) grds. nicht als Endvermögen angesetzt werden. 2. Wie sind folgende Versicherungen zu behandeln? a. Rückdeckungsversicherung: Sie sind nicht zu berücksichtigen, da das Bezugsrecht beim Arbeitgeber verbleibt (der dadurch Bilanzrückstellungen für eine Betriebsrente spart), BGH DRsp 1994/3627 = FamRZ 1993,1303. b. Direktversicherung auf Kapitalbasis: (>andere Direktversicherungen) (a) Sind sie hier überhaupt zu berücksichtigen? (aa) Grundsatz: Nein (da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer [...]
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