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Altes Recht (dazu) 1. Ist das Kindeswohl als Kriterium erheblich? a. Gesetzeslage: "Dabei hat er .. insbesondere das Wohl der Kinder .. zu berücksichtigen" (§ 2 S.2 HausrVO). b. Bedeutung: Es handelt sich um ein allgemeines gesetzliches Kriterium (dazu). c. Welche "Kinder" sind relevant? Auch nicht gemeinschaftliche Kinder, KG FamRZ 1991,467, OLG Brandenburg FamRZ 2001,636 /2 = DRsp 2002/6072. Gemeint sind insbesondere minderjährige Kinder, so dass es auf die Sorge ankommt (dazu), Rahm/ Künkel IV R.158 (bzw. bei gemeinsamer Sorge auf die tatsächliche Betreuung). 2. Wie ist das Kindeswohl zu gewichten? a. Bei der Wohnungszuweisung: (-->Neu ab 1.9.2009) (a) Grundsätze: Das Umfeld soll für die Kinder möglichst erhalten werden; die Wohnung und wesentliche Einrichtungsgegenstände sollten daher möglichst dem Sorgeinhaber zugewiesen werden, Brudermüller FamRZ 1999,130. Dem alleinstehenden Elternteil ist ein Umzug eher möglich und zumutbar, KG FamRZ [...]
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