(>Haushaltsgegenstände) 2. Wäre hier eine Regressforderung erheblich? 1. Was bedeutet das im Verteilungsverfahren? a. Ist das Verfahren noch Familiensache? Ja, soweit das Vorhandensein behauptet wird. Ob sich die Gegenstände noch in der Ehewohnung befinden, ist unerheblich, OLG Naumburg DRsp 2009/1002. b. Ist Hausrat als "vorhanden" anzusehen? (a) Welcher Stichtag gilt für das Vorhandensein? (aa) Grundsatz: Der Zeitpunkt der Entscheidung im Hausratsverfahren ist maßgeblich, OLG Hamm DRsp 1997/584 LS = FamRZ 1996,1423. (ab) Nach Scheidung: Für ein Hausratsverfahren erst nach Scheidung ist der Tag der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich, OLG Düsseldorf DRsp 1992/8028 LS = FamRZ 1986,1132, OLG Hamm FamRZ 1990,1126, Brudermüller FamRZ 1999,138. (b) Bei Veräußerung/ Untergang vor diesem Stichtag: (ba) Grundsatz: Verteilt werden können nur Gegenstände, die im Zeitpunkt der Entscheidung im Hausratsverfahren noch vorhanden sind, OLG Hamm DRsp 1997/584 LS = FamRZ [...]