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Altes Recht (dazu) - Bei Neuverfahren ab 1.9.2009 obsolet. 1. Grundsatz: Diese Vorschrift gilt bei sonstigen Anrechten (dazu), "wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst" (§ 1587a II Nr.4 d) BGB). 2. Wo kommen solche Anrechte in Betracht? a) Bei familienbezogenen Anwartschaften auf Kindererziehungszuschlag bei Beamten (dazu), OLG Celle FamRZ 1999,861 = DRsp 1999/9650. b) Bei wenigen berufsständischen Versorgungswerken, Palandt[65.] 1587a R.96, Palandt[68.] 1587a R.64; so bei der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung, OLG Stuttgart FamRZ 2004,378 = DRsp 2004/19897 LS (str.), BGH DRsp 2005/11375 = FamRZ 2005,1455. 3. Ist das Anrecht konkret vergleichbar mit der GRV? a. Was sind "Grundsätze" der gesetzlichen Rentenversicherung? Gemeint ist eine Bewertung wie im SGB VI, OLG Celle FamRZ 1999,861 = DRsp 1999/9650. b. Wann wäre das gegeben? Wenn sich die Anrechte nach einem Zeitfaktor, [...]
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