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Altes Recht (dazu) - Bei Neuverfahren ab 1.9.2009 obsolet. 1. Wann ist diese Norm anwendbar? a. Gesetzeslage: Diese Vorschrift gilt bei sonstigen Anrechten (dazu), "wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d [dazu] bemisst" (§ 1587a II Nr.4 b) BGB). b. Bedeutung: Es handelt sich um eine "Auffangnorm" innerhalb von § 1587a II Nr.4 BGB, BGH FamRZ 1996,95. c. Wo anwendbar? Bei den meisten berufsständischen Versorgungswerken, Palandt[61.] 1587a R.92. Bejaht für die Niedersächsische Rechtsanwaltsversorgung, BGH DRsp 2005/4277 = NJW 2005,1277 = FamRZ 2005,694 /2. Bejaht für die österreichische PVA-Rente, BGH DRsp 2006/1022 = FamRZ 2006,321. Bejaht für die Hamburger Notarversorgung, BGH DRsp 2008/13247 = FamRZ 2008,1418. Bejaht für die Versorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, BGH v. DRsp 2011/11364 = FamRZ 2011,1214. 2. Wie wäre das Anrecht danach zu bewerten? a. [...]
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