Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 1664 I BGB (Kontext): "Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen." (b) § 1664 II BGB: "Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner." b. Welches Gericht wäre zuständig? Grds. das Familiengericht (dazu). Bei Ansprüchen Dritter die Prozessabteilung. c. Bei Vormundschaft: Bei Haushaltsaufnahme gilt § 1664 BGB analog (§ 1793 I 3 BGB >dazu). d. Bei Pflegemutter: Das Haftungsprivileg nach § 1664 BGB gilt nicht, OLG Köln DRsp 2015/15211. e. Bei Betreuung: Für den Betreuer gibt es kein Haftungsprivileg, BGH DRsp 2019/1343 = FamRZ 2018,1708. 2. Haften die Eltern? a. Bei Ausstattungen (dazu): Für Mängel an Mitgift und Aussteuer haften die Eltern grds. nur bei Arglist (§ 1624 II >Text i.V.m. §§ 523 f >Text BGB). b. Ansonsten: (a) Bei der Ausübung [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen