(>§ 1618a im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig" (§ 1618a BGB). b. Welche Pflichten kommen in Betracht? Gegenseitig besteht die Pflicht zu Beistand und Rücksicht. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach dem einzelnen Fall, Palandt[75.] 1618a R.5. c. Wen trifft die Pflicht? Eltern und Kinder. Ohne Rücksicht auf Ehelichkeit oder Hausgemeinschaft; ob die Pflicht analog auch unter Geschwistern gilt, ist streitig, vgl. Palandt[75.] 1618a R.2. Die Vorschrift gilt ggf. analog bei Vormundschaft (§ 1793 I 3 BGB >Text). 2. Welche Pflichten bestehen im einzelnen? a. "Beistand": Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in allen Lebenslagen, Palandt[75.] 1618a R.3. Strafrechtlich folgt hieraus die gegenseitige Garantenstellung, Schwab FamRZ 2001,390. b. [...]