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1. Grundsatz: Dass sich das Kind bei einem Dritten befindet, macht noch kein Verfahren erforderlich, denn der zum Herausgabeverlangen Berechtigte (dazu) darf das Kind anderen Personen einfach wegnehmen (arg. § 1632 IV >Text, § 1682 >Text BGB). 2. Wenn der Dritte der Wegnahme durch den Sorgeinhaber entgegentritt: a. Ist dennoch eine Wegnahme möglich? (a) Grundsätze: Nein, eine Wegnahme mit Gewalt ist nicht zulässig. Dass sich die Verpflichtung zur Herausgabe unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, erspart im Streitfall nicht eine gerichtliche Verfügung nach § 86 I FamFG (dazu) (33 FGG >dazu), OLG Brandenburg DRsp 2002/6055 = FamRZ 2001,1315. (b) Wenn eine gerichtliche Sorgeregelung existiert: Ebenso, denn diese ist kein Titel! Während gerichtliche Umgangsregelungen vollstreckt werden können, ist die Sorgerechtsregelung als solche nicht vollstreckbar, Garbe FamRB 2006,350, OLG Hamm DRsp 2011/2476. Eine Übertragung der Sorge hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, BVerfG [...]
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