(>Aufhebung / >Bei Auslandsbezug / >Verfahrensregeln) (>Bis 2009) 3. Bei Mängeln betr. Entstehung bzw. Auflösung 1. Verfahrensfragen: a. Zuständigkeit: (a) Sachlich: Das Feststellungsverfahren ist Lebenspartnerschaftssache nach § 269 I Nr.2 FamFG (Text), daher ist das Familiengericht sachlich zuständig (§ 111 Nr.11 FamFG >Text). (b) Örtlich: >Dazu. (c) International: >Dazu. b. Vorgehen: >Dazu. 2. Neue Rechtslage ab 1.10.2017: a. Neue Lebenspartnerschaften? (a) Gesetzeslage: "Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden" (Art.3 III des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts). (b) Bedeutung: Ab dem 1.10.2017 sind nur noch Eheschließungen möglich. Daher wurde § 1 LPartG neu gefasst (Text), BT-Drs.19/4670 S.28. b. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften: (a) Grundsätze: Wenn nicht beide Lebenspartner tätig werden, ändert sich nichts. Die Regeln [...]