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Die Höhe einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich ohne Besonderheiten im Beitrittsgebiet aus einer Berechnungsformel (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI), die früher und jetzt lautet: früher: (P × B) × J × St = Jahresrente jetzt: PEP × AR (× RAF) = Monatsrente P: persönliche Bemessungsgrundlage (in %) = Werteinheiten B: allgemeine Bemessungsgrundlage im Jahr des Rentenfalls J: Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre St: Steigerungssatz; bei Altersrente: 1,5 PEP: persönliche Entgeltpunkte AR: Aktueller Rentenwert RAF: Rentenartfaktor (→ Rentenart- und Zugangsfaktor); bei Altersrente: 1 Ehedauer: 01.07.1989–30.06.2007; in dieser Zeit wurden durch sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und beitragslose Zeiten 13,432 PEP erworben; der AR am 30.06.2007 betrug 26,13 €. Die ehezeitliche Rentenanwartschaft beträgt danach 13,432 × 26,13 = 350,98 € [...]
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