Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG
Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG stellte bis zum 31.08.2009 eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass zugunsten des Berechtigten immer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen waren („Einbahnstraße in die gesetzliche Rentenversicherung“). Realteilung konnte nur stattfinden, soweit ein Splitting oder Quasisplitting nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB nicht möglich war und die für das auszugleichende Anrecht bestehende Versorgungsregelung eine Realteilung vorsah. Es reichte also nicht aus, dass die auszugleichende Versorgung eine Realteilung vorsah (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1998, 29; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 549, 550). Umgekehrt gab es Realteilung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versorgungsträgers. Dieser konnte die Realteilung auch begrenzen auf die Fälle, in denen andere Ausgleichsformen (Supersplitting, Beitragszahlung) nicht möglich waren, so z.B. § 30 Abs. 1 der Satzung der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweiten [...]