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Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bestimmt sich nicht nur aufgrund seiner realen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern wird gerade in Fällen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB u.U. auch durch eine fiktive Zurechnung von Einkünften beeinflusst, und zwar dann, wenn der Pflichtige einer unterhaltsrechtlich bestehenden Obliegenheit nicht nachkommt. Daher führt allein der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Unterhaltspflichtigen gekündigt hat, nicht zu seiner verminderten oder fehlenden Leistungsfähigkeit. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Kündigung zu beseitigen oder zumindest eine Abfindung zu erhalten. Daher ist der Unterhaltspflichtige gehalten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Tut er dies nicht, kann er so behandelt werden, als habe er ein Kündigungsschutzverfahren erfolgreich abgeschlossen. Allerdings kommt [...]
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