Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben – von den nachstehend dargestellten Ausnahmen abgesehen – gem. § 44 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Barleistungen aus der Krankenversicherung und damit auf das sogenannte Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie mit Billigung und auf Kosten der Krankenkasse stationär entweder in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Bei dem Anspruch handelt es sich um eine Lohnersatzleistung für die Dauer der Erkrankung. Aus diesem Grund haben gem. § 44 Abs. 2 SGB V die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld. Es handelt sich dabei um Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. an Maßnahmen zur Feststellung der beruflichen Eignung, Studenten an staatlichen oder [...]