Unterhaltssachen, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet werden, unterliegen den Bestimmungen des FamFG. Dieses verweist für Ehesachen und für Familienstreitsachen – mithin auch für Unterhaltssachen – in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO, es enthält jedoch mit § 150 FamFG für Verbundverfahren und mit § 243 FamFG für Unterhaltssachen zusätzliche Bestimmungen. Wird die Unterhaltssache im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht, bestimmt sich die Kostenverteilung nach § 150 FamFG. Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 93a ZPO a.F. und sieht als Grundsatz in seinem Abs. 1 die Kostenaufhebung vor. Wenn die Kostenaufhebung im Hinblick auf das Ergebnis der Folgesache unbillig erscheint, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen (§ 150 Abs. 4 FamFG), wobei das Gericht für den Fall, dass die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese seiner Entscheidung zugrunde legen soll. Die [...]