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Der betroffene Ehegatte kann aber auch unmittelbar Zahlung beantragen (§ 1385 BGB; siehe Muster in Teil 8/5.3.3). Der Leistungsantrag bewirkt unmittelbar die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, worauf das Familiengericht zu erkennen hat. Möglich ist die kumulative Antragstellung – Aufhebung des Güterstands und Leistung. Wird die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht und gleichzeitig Auskunft über das Endvermögen verlangt, so muss das Gericht nicht über den Auskunftsantrag entscheiden. Soweit die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht gegeben sind, so wird der Antrag abgewiesen, da das Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag nicht besteht (OLG Oldenburg v. 26.10.2015 – 13 UF 86/15, FamRZ 2016, 723). Die Möglichkeit eines unmittelbaren Leistungsantrags ermöglicht eine Sicherung des Anspruchs durch Arrest. Soweit ein Ehegatte den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtshängig [...]
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