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Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist niemals Folgesache, weder als Gestaltungs- noch als Leistungsantrag. Wird der Scheidungsantrag nach dem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich rechtshängig, ändert dies daran nichts, insbesondere entfällt nicht das Rechtsschutzinteresse (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 466). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu einem früheren Zeitpunkt fällig wird und nicht nur von da an vererblich und übertragbar ist (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), sondern dass er deshalb auch früher zu verzinsen ist. Wenn allerdings das Scheidungsverfahren das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich „überholt“, also die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vor Beendigung des Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eintritt, führt dies zur Erledigung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Ein einmal nach § 1388 BGB beendeter Güterstand kann nicht nochmals beendet [...]
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