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Ein Zugewinnausgleichsanspruch ist nach Fälligkeit zu verzinsen, wenn der Anspruch rechtshängig geworden (§ 291 BGB) oder der Ausgleichsverpflichtete in Verzug (§ 288 BGB) ist. Die Zugewinnausgleichsforderung wird fällig mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht mit der Rechtshängigkeit des Antrags. Beendet wird der Güterstand 1. mit dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eintritt (§ 1564 Satz 2 BGB) oder die Ehe rechtkräftig aufgehoben wird (§ 1318 Abs. 3 BGB), 2. durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), 3. durch einen notariellen Ehevertrag, in dem der Güterstand für die Zukunft anders geregelt wird (§§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB), 4. durch die Rechtskraft eines Beschlusses, durch den die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird (§ 1388 BGB). Wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG) geltend gemacht, ohne dass der Güterstand bereits vorher durch Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB) [...]
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