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§ 1390 BGB schützt den benachteiligten Ehegatten ergänzend gegen die Folgen illoyalen und anspruchsmindernden Verhaltens i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB. Auch wenn illoyale Vermögensminderungen dem gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB begrenzten Endvermögen gem. § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB hinzugerechnet werden, können in Einzelfällen Benachteiligungen verbleiben, weil der Anspruch rechtlich zwar ungekürzt bestehen mag, u.U. aber nicht vollstreckbar ist. Aufgrund des § 1390 BGB kann sich der benachteiligte Ehegatte an den begünstigten Dritten halten, der die unentgeltliche Zuwendung in Benachteiligungsabsicht erhalten hat. Voraussetzung ist, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat und die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des effektiv beim Anspruchsgegner bei Beendigung des Güterstands noch vorhandenen Vermögens übersteigt, also ein Forderungsausfall vorliegt. Dies gilt auch bei lediglich [...]
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