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Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Regelgüterstand, soweit anlässlich der Eheschließung oder nach der Heirat nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart wird (§ 1363 Abs. 1 BGB). Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen des Ehemannes und der Ehefrau getrennt. Der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod, Ehescheidung, vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1385, 1386 BGB oder notarielle Vereinbarung zwischen den Eheleuten endet (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Unabhängig davon können die Ehegatten durch Einzelverträge gemeinsames Vermögen bilden (z.B. Erwerb von Grundeigentum jeweils zu 1/2). In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen allein (§ 1364 BGB). Ihm stehen auch die Vermögenserträge zu. Soweit die Ehegatten gemeinsames Vermögen gebildet haben, verwalten sie diesen Teil ihres Vermögens gemeinsam. Für gemeinsame [...]
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