In der Zugewinngemeinschaft unterliegen die Ehegatten in der selbständigen Verwaltung ihres Vermögens zwei Einschränkungen, und zwar durch § 1365 BGB und durch § 1369 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1365 BGB darf ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Ehegatte einseitig der Ehe- und Wirtschaftsgemeinschaft die wirtschaftliche Grundlage entzieht, und der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten geschützt werden (BGH, FamRZ 2000, 744, 745; BGH, FamRZ 1996, 792, 793). Der andere Ehegatte hat die Möglichkeit, nach § 1368 BGB das Rechtsgeschäft rückgängig zu machen. § 1365 BGB ist dem Grunde nach analog auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten anzuwenden (BGH, NJW 2007, 3124). Allerdings ist die [...]