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Zum Endvermögen zählen alle rechtlich geschützten Positionen (Sachen und Rechte), die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, gemindert um die Verbindlichkeiten. Dazu gehören Anwartschaften, durch die ein Ehegatte zum maßgeblichen Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (BGH, FamRZ 1992, 411). Wichtig ist hier, aufgeschobene variable Vergütungen zu klären, die häufig für Angestellte von Banken oder börsennotierten Unternehmen gezahlt werden. Auch wenn diese zum Stichtag noch nicht fällig sind, ist der Arbeitgeber an die Zusage gebunden, so dass eine Anwartschaft gegeben ist. Die geschuldete Gegenleistung ist vom Anspruchsberechtigten durch Erbringung seiner Arbeitsleistung bereits erbracht. Die Bewertung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Frankfurt v. 31.08.2022 – 5 UF 88/20). Zu den im Endvermögen zu berücksichtigenden Vermögenswerten gehören u.a. das Guthaben in Girokonten, Sparbüchern, Depots, Bausparverträgen oder [...]
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