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Bei Scheidung der Ehe tritt an die Stelle der Beendigung des Güterstands für die Berechnung der Ansprüche der Beteiligten der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist somit der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Stellen beide Ehegatten einen Scheidungsantrag, ist die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, der zuerst zugegangen ist, also das Scheidungsverfahren ausgelöst hat, das zur Beendigung der Ehe und damit des Güterstands geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren längere Zeit geruht hat (BGH, FamRZ 1983, 350), wegen vorübergehender Versöhnung nicht betrieben (KG, NJWE-FER 1996, 28) bzw. der ursprüngliche Scheidungsantrag zurückgenommen wurde und die Ehe auf den Gegenantrag geschieden wird (BGH, FamRZ 1996, 1142). Wird ein Scheidungsantrag verfrüht gestellt, so führt dies selbst dann nicht zu einer Verschiebung des Stichtags, wenn zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und [...]
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