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§ 1376 Abs. 1 und 2 BGB bestimmt, dass bei der Berechnung von Anfangs- und Endvermögen jeweils der am jeweiligen Stichtag maßgebliche Wert zugrunde zu legen ist. Entsprechendes gilt für das Trennungsvermögen und das privilegierte Anfangsvermögen. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, schreibt das Gesetz (mit Ausnahme der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe, die in der Höferolle eingetragen sind und vom Hoferben weiter betrieben werden, gem. § 1376 Abs. 4 BGB, dazu ausführlich BGH v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14, FamRZ 2016, 1044) im Einzelnen nicht vor. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich der volle wirkliche Wert zu ermitteln (BVerfG v. 16.10.1984 – 1 BvL 17/80, FamRZ 1985, 256, 260; BGH, FamRZ 1995, 2181; BGH v. 24.10.1990 – XII ZR 101/89, FamRZ 1991, 43, 44). Dieser entspricht i.d.R. dem Verkehrswert, also dem Kaufpreiserlös, der bei der Verwertung erzielt werden kann. Es ist Sache des erstinstanzlichen Richters, im Einzelfall die geeignete Bewertungsart [...]
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