Verbindlichkeiten, sofern sie entstanden sind, sind mit ihrem Nennwert als Passiva in die Vermögensbilanz einzustellen, auch wenn sie noch nicht fällig sind (BGH, FamRZ 1991, 43). Bei fälligen Verbindlichkeiten sind auch die aufgelaufenen Zinsen zu berücksichtigen. Eine unverzinsliche Verbindlichkeit, die noch nicht fällig ist, ist nicht mit dem vollen Nennwert anzusetzen, sondern angemessen zu kürzen, da eine noch nicht fällige Verbindlichkeit weniger belastet als eine bereits fällige (BGH, FamRZ 1992, 411; OLG Hamm, FamRZ 1995, 611 für eine Zahlungsverpflichtung an die Geschwister nach Übernahme eines Hauses an die Mutter, zahlbar erst ein Jahr nach dem Tod der Mutter). Die Verbindlichkeit muss rechtlich begründet sein, eine bloße sittliche Pflicht genügt nicht. Ansonsten spielt es keine Rolle, auf welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit beruht. Daher sind auch Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die aus einer Straftat resultieren oder die in Zusammenhang mit einer [...]