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Wer den Scheidungsausspruch nicht durch seinen Folgesachenantrag Zugewinnausgleich verzögern will, kann auf die Möglichkeit ausweichen, das Zugewinnausgleichsverfahren erst nach Rechtskraft der Scheidung einzuleiten. Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Verbundverfahrens ist nach neuerer BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht mutwillig, VKH ist daher zu bewilligen (BGH, FamRZ 2005, 786). Ein Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss ist zwingend vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geboten, da er danach nicht mehr zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welches die Beendigung des Güterstands fällt. Es gilt die allgemeine Regelung des § 199 BGB: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist [...]
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