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Die Wertermittlung dient dem Zweck, die Höhe (den Ehezeitanteil) des auszugleichenden Anrechts bestimmen zu können. Diese Höhe wird anders als nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht nicht mehr zwangsläufig in einem Rentenbetrag (einer Monatsrente) oder einem Kapitalwert (siehe aber § 5 Abs. 4 VersAusglG) ausgedrückt. Der Wert des Anrechts wird vielmehr in Form der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße berechnet (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Als Bezugsgrößen kommen in Betracht: Entgeltpunkte - bei der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, FamRZ 2012, 277; BGH, FamRZ 2012, 192; OLG Celle, FamRZ 2011, 723; OLG Dresden v. 09.09.2010 – 23 UF 478/10); - bei der umlagefinanzierten hüttenknappschaftlichen Versorgung (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1717); Rentenbeträge bei der Beamtenversorgung oder bei betrieblichen Altersversorgungen; Kapitalwerte bei betrieblichen Altersversorgungen als Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG, bei privaten Versicherungen nach § 46 VersAusglG; [...]
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