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Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG können Versorgungsträger die Verrechnung von beiderseitigen Ausgleichswerten vornehmen. Dadurch wird vom Grundsatz der Übertragung des jeweiligen Ausgleichswerts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) abgewichen. Es braucht nur der Saldo nach Verrechnung ausgeglichen zu werden. Dadurch sollen Bagatellrenten und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden. § 10 Abs. 2 VersAusglG schafft allein Erleichterungen zugunsten der Versorgungsträger bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Verrechnung gleichartiger Anrechte findet nach der internen Teilung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) statt. Die gerichtliche Entscheidung wird durch § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht beeinflusst. Das Gericht muss jedes Anrecht getrennt teilen. Den Versorgungsträgern, und nicht dem Gericht, obliegt es, die Verrechnung vorzunehmen. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich 20 Entgeltpunkte, die Ehefrau 10 Entgeltpunkte erworben. [...]
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