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Das Familiengericht ordnet die interne Teilung innerhalb seiner Endentscheidung zum VA an. Das Familiengericht muss das auszugleichende Anrecht benennen, den Versorgungsträger, bei dem das Recht besteht, benennen, den Inhaber des auszugleichenden Anrechts benennen, den Ausgleichsberechtigten benennen, die genaue Höhe des zu übertragenden Anrechts (den Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bestimmen. Das Gericht muss den Ausgleichsbetrag (Ausgleichswert nach § 1 VersAusglG) konkret festlegen, der zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu übertragen ist. Ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens des Ausgleichspflichtigen im Tenor ist regelmäßig nicht erforderlich, da sich dies bereits aus der Systematik der internen Teilung ergibt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894; Holzwarth, FamRZ 2011, 933, 934; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 897). Zur Kürzung siehe noch Teil 8/4.11.5.4. Setzt sich das durch interne Teilung auszugleichende Versorgungsanrecht [...]
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