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Vereinbarungen können genutzt werden, um eine endgültige Regelung zwischen den Parteien anzustreben. Sind nicht ausgleichsreife Anrechte gem. § 19 VersAusglG vorhanden, die schuldrechtlich gem. §§ 20 ff. VersAusglG auszugleichen wären, können die Eheleute diese Anrechte z.B. im Wege einer Verrechnung einbeziehen. Ferner können Anrechte – ggf. auf der Grundlage des (korrespondierenden) Kapitalwerts nach § 47 VersAusglG – mit Anrechten oder mit sonstigen Vermögenswerten des anderen Ehegatten verrechnet werden. Dadurch können die nach dem neuen Ausgleichssystem vorzunehmenden Teilungsvorgänge verringert und Teilungskosten eingespart werden. Auch die Aufsplitterung in verschiedene Anrechte unter Bündelung der vorhandenen Anrechte kann so beeinflusst werden. Die interne Teilung nach §§ 9 ff. VersAusglG ist unabhängig von der persönlichen Situation der Eheleute. Einem bereits in neuer Beziehung lebenden oder gar ein neues Kind habenden Ehegatten kann aber daran gelegen [...]
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