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Eine einseitige Kündigung oder ein einseitiger Widerruf durch einen Ehegatten ist nicht möglich (BGH, FamRZ 1987, 578; KG, FamRZ 2000, 1157, 1158), es sei denn, die Vereinbarung sieht ein solches Recht vor. Auch die Kündigung aus wichtigem Grund ist ausgeschlossen (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 6 VersAusglG Rdnr.17). Es kann ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 6 VersAusglG Rdnr. 13), z.B. für die Geburt eines Kindes oder falls eine vereinbarte Ausgleichszahlung nicht rechtzeitig erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 1444, 1448 f. m. Anm. Bergschneider). Die Eheleute können ihre Vereinbarung einvernehmlich abändern oder aufheben (zum Formerfordernis siehe Teil 8/4.30). Umgekehrt können sie vereinbaren, die Abänderung der Vereinbarung auszuschließen (vgl. § 227 Abs. 2 FamFG; OLG München, FamRZ 1997, 1082). Spätester Zeitpunkt dafür ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung (OLG Karlsruhe, [...]
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