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Der VA findet zwischen Ehegatten, ggf. auch zwischen Lebenspartnern (§ 20 Abs. 1 LPartG), statt. Es kommt nicht darauf an, wann die Ehe geschlossen worden ist. Der VA findet auch bei älteren Ehen, die vor seiner Einführung in den alten Bundesländern am 01.07.1977 geschlossen wurden und die zu diesen Zeitpunkten noch Bestand hatten, statt. Gleiches gilt für in der ehemaligen DDR geschlossene Ehen, sofern die Ehe am 01.01.1992 noch bestand. Etwas anderes kann für vorherige Scheidungen der DDR-Ehegatten gelten, wenn die DDR-Ehegatten beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt sind (BGH, FamRZ 2006, 766). Die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens kann bei noch zu DDR-Zeiten geschiedenen Ehegatten sich aus entsprechender Anwendung des Art. 17 EGBGB ergeben (OLG Bamberg v. 21.06.2017 – 2 UF 98/17, FamRZ 2018, 182; vgl. auch BGH v. 20.04.1994 – XII ZB 143/92, FamRZ 1994, 884). Der VA war mit Wirkung vom 01.01.2005 [...]
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