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Der VA setzt nicht voraus, dass beide Ehegatten Deutsche sind. Bei Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 unterliegt der VA dem Recht, nach dem die Ehe nach deutschem IPR zu scheiden ist oder hätte geschieden werden müssen (Scheidungsstatut, Art. 17 Abs. 4 EGBGB). Abzustellen ist auf das nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Recht, selbst wenn das Familiengericht fälschlicherweise ein anderes Scheidungsstatut angenommen hat (OLG Celle, FamRZ 2007, 1566). Auszugehen ist zunächst von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Art. 14 EGBGB) und dem insoweit geltenden ausländischen Recht. Kennt das ausländische Recht den VA, gelten die entsprechenden Regeln. Kennt keines der Heimatrechte der Ehegatten den VA (so z.B. für bulgarische Staatsangehörige: Ivanova, FamRBint 2008, 83, 88; für italienische Staatsangehörige: BGH, FamRZ 1994, 825; OLG Köln, OLGR Köln 2007, 314; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2004, 606; für kroatische Staatsangehörige: BGH, [...]
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