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Die angemessenen Kosten darf der Versorgungsträger mit den Anrechten der Ehegatten verrechnen. Die Verrechnung erfolgt je zur Hälfte der angemessenen Kosten. Auf Seiten des Ausgleichsberechtigten ist der Kostenabzug bereits bei dem Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts nach § 5 Abs. 3 VersAusglG zu beachten. Bei dem Ausgleichspflichtigen reduziert der hälftige Kostenanteil den ihm nach Durchführung der internen Teilung verbleibenden Teil des Anrechts. (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906) Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 € erworben. Die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. hat in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft Kosten für die interne Teilung von 500 € geltend gemacht. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG errechnet sich ein Ausgleichswert von (17.280,48 € [Ehezeitanteil] – 500 € [Kosten] = 16.780,48 € : 2 =) 8.390,24 € zugunsten [...]
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