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Die Berechtigung des Versorgungsträgers zur Kostenerstattung erfasst nur die angemessenen Kosten. Der Versorgungsträger kann die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet verlangen. Geht er so vor, muss er substantiiert durch Mitteilung seiner Kalkulationsgrundlagen das Entstehen der Kosten nachweisen. Schätzungen sind in diesem Fall nicht zulässig (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Dies gilt erst recht, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht – z.B. im Rahmen von durch das Gericht erteilten Auflagen – nicht nachkommt (OLG Hamm v. 16.08.2016 – 13 UF 251/13, Familienrecht kompakt 2016, 201). Wegen der Vielzahl der Einzelfälle und des hohen Aufwands einer konkreten Berechnung herrscht in der Praxis zumeist die pauschale Ermittlung vor. Gleichzeitig soll der Ansatz einer Kostenpauschale auch das familiengerichtliche Verfahren entlasten, weil dem Gericht i.d.R. die für die Überprüfung der Kalkulation erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse [...]
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