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Statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht gem. §§ 58 ff. FamFG, auch wenn es sich um eine Teilentscheidung handelt (siehe dazu bereits Teil 8/4.42.10). In Verbundsachen besteht für die Eheleute Rechtsanwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde, auch wenn sich die Beschwerde allein gegen den VA richtet (BGH v. 26.04.2017 – XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151). In isolierten Versorgungsausgleichssachen besteht für die Eheleute dagegen kein Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde. Für die Versorgungsträger besteht kein Anwaltszwang bei Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 10 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 9 Abs. 3 FamFG). Diese müssen ein Rechtsmittel allerdings nicht persönlich unterzeichnen, sondern können sich [...]
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