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Die Anschlussbeschwerde ermöglicht es einem Verfahrensbeteiligten, nach Einlegung einer Beschwerde sich dieser anzuschließen. Die Anschließung kommt unter den Voraussetzungen des § 66 FamFG in Betracht. Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist (§ 66 Satz 1 erster Halbsatz FamFG). Beschwerdeumfang mit Anschlussbeschwerde ggf. erweitern! Da Teilrechtskraft im laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich einzelner Anrechte eintreten kann, wenn diese nicht mit der Beschwerde angegriffen wurden, und auch Anschlussrechtsmittel nicht mehr möglich sind (BGH v. 11.01.2023 – XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765), sollte innerhalb der Frist für die Anschlussbeschwerde (siehe unten) immer überprüft werden, ob die erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen der Anschlussbeschwerde auch hinsichtlich weiterer Anrechte angegriffen werden sollte. Die Anschließung erfolgt [...]
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