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Antragserfordernis

Der Wertausgleich nach der Scheidung setzt einen Antrag voraus (§ 223 FamFG). Ausnahme: Der Ausgleich einer laufenden Invaliditätsrente kann sogleich im Scheidungsverbund ohne Antragstellung geregelt werden (siehe Teil 8/4.4.3.3). Der Antrag auf Ausgleich nach der Scheidung ist kein Sach-, sondern nur ein Verfahrensantrag (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.04.2015 – 6 UF 126/14). Es handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Der Abänderungsantrag kann daher nicht verzugsbegründend für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA können allerdings im selben Verfahren gestellt und beschieden werden (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt sind (BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – XII ZB [...]
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