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Wählt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorgungsträger aus, wird der Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 VersAusglG bestimmt. Dann wird kraft Gesetzes entweder die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse zum Zielversorgungsträger. Einer Zustimmung der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungsausgleichskasse) bedarf es nicht (vgl. auch OLG Dresden v. 18.02.2014 – 20 UF 1080/13, FamRZ 2014, 1461). Die Beantwortung der Frage, wer zwingender Zielversorgungsträger wird, hängt davon ab, welcher Art die extern zu teilenden Anrechte sind: Handelt es sich um extern zu teilende Anrechte des BetrAVG (betriebliche Altersversorgung), ist die Versorgungsausgleichskasse der automatische Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). In allen übrigen Fällen extern zu teilender Anrechte ist die gesetzliche Rentenversicherung der automatische Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG). Die vorgenannten Rechtsfolgen des [...]
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