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Zielversorgungsträger ist derjenige Versorgungsträger, bei dem im Fall einer externen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein neues Anrecht begründet oder ein bestehendes Anrecht ausgebaut wird. Anders als bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG sind hier also zwei Versorgungsträger beteiligt: der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen und der Zielversorgungsträger des Ausgleichsberechtigten. Ein Zielversorgungsträger ist stets zu bestimmen, wenn eine externe Teilung gem. den §§ 14 ff. VersAusglG erfolgt. Es müssen die Voraussetzungen einer gewillkürten externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG bzw. gem. § 17 VersAusglG vorliegen, oder es muss sich um eine gesetzlich zwingende externe Teilung gem. § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG handeln. Für den Ausgleichsberechtigten bietet sich der Vorteil, dass er außerhalb der Fälle des § 16 VersAusglG seinen Versorgungsträger – den Zielversorgungsträger – grundsätzlich frei bestimmen kann. Er [...]
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