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§ 2 Abs. 1–3 VersAusglG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anrecht dem VA unterliegt. Darüber hinaus muss das Anrecht innerhalb der Ehezeit erworben worden sein (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG; siehe näher Teil 8/4.6). Anrechte i.S.d. VersAusglG sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Unter einer Anwartschaft ist eine gesicherte Aussicht zu verstehen, aus der durch Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls der Versorgungsanspruch entsteht. Eine islamische Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung unterfällt dem nicht (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 – 4 UF 23/19, NZFam 2020, 266; OLG Frankfurt v. 26.04.2019 – 8 UF 192/17, MDR 2019, 1136; vgl. auch BGH v. 09.12.2009 – XII ZR 107/08, FamRZ 2010, 533). Eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung ist schwerpunktmäßig weder allein unterhaltsrechtlich noch allein versorgungsausgleichs-, güterrechtlich oder schuldrechtlich zu qualifizieren (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 [...]
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