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Im Ausland erworbene Anwartschaften und Ansprüche, auch solche zwischenstaatlicher (z.B. Cern-Pensionsfonds, OLG München, FamRZ 1996, 554, 555) oder überstaatlicher Natur, unterfallen im Grundsatz ebenso wie inländische Anrechte dem VA (§ 2 Abs. 1 erster Halbsatz VersAusglG). Die ausländischen Anrechte müssen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG entsprechen. Beruht das ausländische Anrecht auf Beitragszahlungen, unterliegt es dem VA auch dann, wenn das Altersvorsorgesystem – wie die US-amerikanische Social Security – Elemente der Umverteilung enthält (OLG Hamm, FamRZ 2002, 1568, 1569; zu Anrechten von Angehörigen der US-Bundesbehörden vgl. auch OLG Frankfurt v. 22.03.2018 – 4 UF 31/17, FamRZ 2018, 1661). Ausländische Volksrenten, die unabhängig von Arbeits- und Beitragsleistungen allein wegen der Dauer des Aufenthalts in dem Staat gewährt werden, sind ebenso im VA zu berücksichtigen. Dies ist z.B. der Fall bei der niederländischen AOW-Pension (BGH, FamRZ [...]
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