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Das Ehezeitende des VA wird nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – davorliegender Monatsletzter). Wegen des strengen Stichtagsprinzips kann es sich je nach Fallgestaltung anbieten, das Ehezeitende zu beeinflussen bzw. zu beseitigen (siehe zu den Möglichkeiten Teil 8/4.5.2.3 f.). Weil Verbesserungen/Verschlechterungen im VA regelmäßig erfasst werden, ist ein solches Handeln aufgrund der Coronakrise aus Sicht des VA derzeit aber eher nicht geboten. Bedeutung erlangt dies vielmehr für den Zugewinnausgleich, weil Vermögensverschlechterungen, die nach dem Endvermögensstichtag liegen, unberührt bleiben. Der BGH vertritt hier ein sehr strenges Stichtagsprinzip: Selbst bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust kommt eine Stichtagskorrektur in aller Regel nicht in Betracht (BGH v. 04.12.2012 – XII ZR 80/10, FamRZ 2012, [...]
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