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Das Gericht kann die Folgesache VA (bzw. eine sonstige Folgesache) nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG vom Verbund abtrennen, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. Zwar setzt eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens eine Dauer von ab Rechtshängigkeit mehr als zwei Jahren voraus (BGH v. 09.01.1991 – XII ZR 14/90, FamRZ 1991, 687). Dies ist aber keine zwingend einzuhaltende Frist. Insoweit kann eine zu erwartende Verzögerung des Verfahrensablaufs, die auch durch eine Überlastung des Gerichts begründet werden kann, ausreichend sein. Dies kann angesichts der Coronakrise (wenngleich einzelfallbezogen) bejaht werden (vgl. OLG Brandenburg v. 08.04.2020 – 9 UF 19/20 für ein neun Monate laufendes [...]
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