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Pflichtwidriges Verhalten

Eheliches Fehlverhalten kann selbst dann, wenn es ohne wirtschaftliche Folgen bleibt, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (BGH, FamRZ 1983, 32, 33; OLG Hamm, OLGR Hamm 2009, 202, 203; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 448, 449; OLG Köln, FamRZ 2008, 2284, 2286; OLG Bamberg, FamRZ 2007, 1748). Wegen der ehelichen Solidarität stellt nicht jedes vorwerfbare Verhalten eines Ehegatten einen Härtefall dar (OLG Brandenburg v. 24.03.2014 – 13 UF 207/13, FamRZ 2014, 1933). Das Verschulden des Ehegatten muss über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehen. Erforderlich ist ein schuldhaftes Verhalten, das zumindest die Qualität einer groben Fahrlässigkeit bzw. grober Leichtfertigkeit erreicht. Auch hierbei ist aber besonders zu prüfen, inwieweit dem nicht Absprachen der Ehegatten entgegenstehen (siehe Teil 8/4.28.5.5). Ferner ist zu bedenken, dass krankheitsbedingte [...]
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