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Nach § 27 Satz 2 VersAusglG ist zur Feststellung grober Unbilligkeit eine Einzelfallbetrachtung geboten. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG greift in aller Regel nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl. v. 14.02.2007 – XII ZB 68/03, FamRZ 2007, 627; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2013 – 3 UF 74/13, NZFam 2014, 34; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.06.2011 – 9 UF 90/10, FamRZ 2012, 449). Führt die Durchführung des ungekürzten VA zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten, ist dies grob unbillig (BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001). Dafür muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den VA nahezu zweifelsfrei feststehen, dass der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der [...]
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