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Die Dauer der Ehezeit wird gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG berechnet (siehe näher Teil 8/4.5). Zwischen dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und dem letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht, dürfen nicht mehr als 36 Monate liegen. Die Berechnung erfolgt streng stichtagsabhängig. Eine Ausweitung dieser Berechnung z.B. um Zeiten der Kindererziehung, wie dies beim nachehelichen Unterhalt im Falle des § 1579 Nr. 1 BGB für die Berechnung einer kurzen Ehe erfolgen kann, erfolgt bei der Berechnung der kurzen Ehezeit nicht (Götsche, FamRB 2011, 26, 27). Die kurze Ehezeit kann nicht per Vereinbarung hergestellt werden. Dazu und zu den Möglichkeiten von Vereinbarungen über die Ehezeit siehe Teil [...]
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